Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen
Die obere Jagdbehörde Rheinland-Pfalz erlaubt ab sofort die Jagd auf Schwarzwild mit künstlichen Lichtquellen.

Künstliche Lichtquellen sind handelsübliche Taschenlampen und Handscheinwerfer. Spezielle Vorrichtungen für Schusswaffen wie Laser, Zielpunktprojektoren, Nachtzielgeräte oder Nachtsichtvorsatzgeräte für Zielfernrohre bleiben weiterhin verboten. Die Verwendung der Lichtquellen ist nur erlaubt, wenn diese nicht an der Waffe montiert sind, so Thomas Bublitz (obere Jagdbehörde).
Verstöße werden mit einer Freiheits- oder Geldstrafe nach § 52 Absatz 3 Nr. 1 des Waffengesetzes und dem Entzug der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnis bestraft.
Begründung: Der Ansatz für eine Bekämpfung der klassischen Schweinepest und der Verhinderung eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest nach Rheinland-Pfalz ist von hoher Relevanz, da in weiten Teilen des Landes von einer zum Teil extrem hohen Schwarzwildpopulation, einhergehend mit hohen Schwarzwildschäden in der Landwirtschaft berichtet wird.
Der Elterntierschutz, der für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bleibt hiervon unberührt.

