Erntejagd von Fahrzeugaufbauten in BaWü
Die Maisernte steht vor der Tür, um die nötige Sicherheit bei Erntejagden zu gewährleisten sollte die Schussabgabe am besten von Drückjagdböcken oder erhöhten Positionen aus erfolgen.
Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt und immer häufiger sieht man Aufbauten für Pick up´s oder Anhänger, doch wie ist die rechtliche Lage. Wir haben bei der OJB und dem LJV nachgefragt:
Einschätzung der OJB Baden-Württemberg zur Jagd von der Ladefläche eines KFZ:
Rechtlich interpretieren wir den Sachverhalt wie folgt: der § 31 (1) Ziff. 14 JWMG besagt: es ist verboten, Wildtiere aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder fahrenden Wasserfahrzeugen zu erlegen. Durch dieses in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts hinzugekommene sachliche Verbot will der Gesetzgeber der Verrohung jagdlicher Sitten durch die sog. Gummipirsch entgegentreten. Ihre Konstruktion zielt jedoch nicht darauf hin, mobil aus dem Schutz eines Fahrgastraumes zu schießen, sondern temporär durch Erhöhung der Schussposition die Anforderungen der UVV bei der Erntejagd zu erfüllen. Insofern fällt ihre Einrichtung nicht unter die Verbotsintention des § 31 (1) Ziff. 14 JWMG. Jagdrechtlich steht der Verwendung unserer Einschätzung nach somit kein sachliches Verbot entgegen.
Einschätzung des LJV Baden-Württemberg zur Jagd von der Ladefläche eines KFZ:
Nach § 31 Abs.1 Nr. 14 JWMG ist es verboten Wild aus Kraftfahrzeugen ( und auch aus Luftfahrzeugen und fahrenden Wasserfahrzeugen) zu erlegen. Ein Verstoß stellt einen Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden.
Unzweifelhaft gilt die Verbotsnorm auch für stehende Kraftfahrzeuge, deren Motor ausgeschaltet wurde. Die bisherige Regelung des § 19 Abs.1 Nr.11 BJagdG wurde bei den Kraftfahrzeugen inhaltlich übernommen.
Eine Ausnahme vom Verbot gilt für Körperbehinderte mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde. Klargestellt wurde im JWMG lediglich , dass aus stehenden Wasserfahrzeugen Wild erlegt werden darf.
Entscheidend für die Beantwortung der Fragestellung ist, wie die Formulierung im Gesetz „ verboten Wild aus Kraftfahrzeugen zu erlegen “ auszulegen ist. Was wollte der Gesetzgeber damit bezwecken ?
Nach herrschender Meinung als Ausfluss der Waidgerechtigkeit nämlich eine „Chance, die dem Wild gegenüber dem technisch überlegenen Jäger gewährt werden soll“ ( siehe auch Mitschke/ Schäfer Rn.35 zu § 19 BJagdG).
Folgerichtig ist es dann erlaubt, Wild zu erlegen, wenn der Jäger den Autoinnenraum verlassen hat und mit beiden Beinen auf dem Erdboden steht; auch dann wenn er sich das Kfz mit Auflagemöglichkeit ( Dach, Türholmen o.ä.) zu Nutze macht.
Denn durch die Handlung des Verlassens des KfZ hat das Wild die erforderliche Chance erhalten ,um die Gelegenheit zu Erkennen der Gefahr zu erhalten und abzuspringen.
Wie verhält es sich nun , wenn der Jäger den Autoinnenraum verlassen hat, aber nicht mit beiden Beinen auf der Erde steht, sondern auch auf der Ladefläche steht oder wie im gezeigten Bild
auf einer auf der Ladefläche installierten Ansitzeinrichtung des abgestellten (geparkten) Fahrzeugs sitzt ? Die ist nach einhelliger Meinung erlaubt, obwohl das Fahrzeug nicht gänzlich verlassen wurde. Vielmehr handelt es sich um eine Art mobile Ansitzeinrichtung, deren
erhöhte Warte eine sichere Schussabgabe gerade bei Gesellschaftsjagden ermöglicht und aus Gründen der Verkehrssicherheit ( UVV Jagd ) sogar zu begrüßen ist. Durch das Abstellen des Fahrzeugs und das Besteigen des Ansitzes hat das Wild seine
erforderliche Chance zum Erkennen der Gefahr oder Flucht erhalten. Folgerichtig ist dann aber auch klar, dass es verboten ist, von der erhöhten Ladefläche oder Ansitzeinrichtung dann in z.B. „Safari-Manier“ Wild zu erlegen, wenn das Kfz in Bewegung ist oder der Schütze sich auch bei stehendem oder abgestellten Fahrzeug zum Zeitpunkt des Halts bereits auf der Ladefläche befindet oder der Ansitzeinrichtung befindet, also ein Fahrer als Chauffeur mit im Spiel ist.
In anderen Bundesländern empfehlen wir im Zweifel bei der unteren Jagdbehörde noch einmal nachzufragen.
Waidmannsheil