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Jagdbetrieb
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Lektion1.1
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Praxisfragen1.1
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Lektion1.2
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Lektion1.3
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Lektion1.5
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Lektion1.7
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Lektion1.8
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Lektion1.10
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Lektion1.11
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Lektion1.12
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Unfallverhütungsvorschrift Jagd
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Waldbau
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Lektion3.1
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Lektion3.2
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Lektion3.3
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Lektion3.4
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Landbau
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Lektion4.1
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Lektion4.2
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Lektion4.3
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Naturschutz
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Lektion5.1
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Lektion5.2
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Lektion5.4
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Lektion5.6
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Lektion5.7
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Praxisfragen5.6
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Praxisfragen5.7
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Grundlagen und rechtliche Grundlagen

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Naturschutzziele
– Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
– Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume
– Erhalt der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Wasser, Boden, Luft)
– Erhaltung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft sowie des Erholungswertes der Bevölkerung
Probleme des Naturschutzes
– Genetische Verinselung
– Regionales Artensterben
– Artenschutzprogramme ersetzen keinen Lebensraum
Jagd ist Naturschutz
– Wildbestände werden nachhaltig genutzt und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit durch die Hege wird erhalten
– Seltene Arten profitieren von der Prädatorenbejagung
– Biotophegemaßnahmen dienen ebenfalls vielen strenggeschützten Arten
– Artenschutzmaßnahmen der Jäger: Anlage von Nisthilfen, Belassen von Totholz etc.

Ökologie – Definition
Ökologie ist die Lehre der Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt (Boden, Klima etc.).

Photosynthese – Gesetz des Minimums
– Physiologischer Prozess der Pflanzen
– Erzeugung von Energie aus energiearmen Stoffen mithilfe des Sonnenlichts
– Fast alle anderen Lebewesen sind von Pflanzen abhängig, da diese Sauerstoff produzieren

Stickstoffkreislauf

Population – Definition
– Population bezeichnet die Mehrheit von Individuen einer Art in einem bestimmten Lebensraum.
– Eine Population kann fruchtbare Nachkommen hervorbringen. Doch eine genetische Verinselung führt oft zu Problemen.

Natur- und Kulturlandschaft – Definition
Naturlandschaft:
– Alle natürlichen, biotischen und abiotischen Elemente im Revier
– Die Ökologie aller Bestandteile eines Lebensraumes, der vom Menschen gänzlich unverändert ist
Kulturlandschaft:
– Vom Menschen nutzbar gemachte Naturlandschaft
– Unsere heutige Landschaft mit Forst- und Landwirtschaft sowie Bebauung
Da wir nicht mehr in einer Naturlandschaft leben, die sich von selbst regelt, rechtfertigt dies die Jagd.
Biotop – Definition
Ein Biotop ist der zunächst unbelebte Lebensraum mit funktionaler Komponente, der durch spezielle Eigenschaften bestimmten Tieren und Pflanzen ein Überleben sichert. Er besitzt individuelle abiotische Eigenschaften, die es von anderen Lebensräumen abgrenzt (Boden, Temperatur, Wind, Licht).

Biotop
– Biotopverarmung: Folge der künstlichen Schaffung von großflächigen Bewirtschaftungseinheiten in Forst- und Landwirtschaft sowie der Bebauung
– Biotopverbesserung: Indirekter Artenschutz, da so der notwendige Lebensraum erhalten oder erst geschaffen wird (Individuen kann anders nicht sinnvoll geholfen werden)

– Typische Biotope: Alle in §30 BNatSchG erhaltenen Biotope mit Tümpeln, Heiden, Sümpfen, Flussauen etc.
– Biotop + Habitat („Biotop und Habitat sind wie Stadt und Wohnort“)

Biozönose – Definition
Biozönose beschreibt die Lebensgemeinschaft in einem Biotop.

Ökosystem – Definition
Ein Ökosystem ist die Einheit von Biotop (unbelebt) und Biozönose (Lebensgemeinschaft). In Ökosystemen herrscht ein biologisches Gleichgewicht, welches sich meist selbst reguliert. Jedes Revier verfügt über verschiedene Ökosysteme, die anhand der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erkennbar sind.

Ökologische Nische – Definition
Eine ökologische Nische umfasst alle Umweltfaktoren in einem Biotop, die einer bestimmten Tierart das Überleben ermöglichen und ihr so einen Platz im Beziehungsgefüge ihrer Umwelt bietet.
– Weitgefasste ökologische Nische: Alle Kulturfolger, z. B. Fuchs, Schwarzwild
– Enggefasste ökologische Nische: Viele Kleintiere und Kulturflüchter, z. B. Birkwild in der Lüneburger Heide

Hochmoor
– Abhängig von Regenwasser
– Trittempfindliche Pflanzendecke
– Jährliches Wachstum ca. 1 mm
– Bildung organischer Substanz ist größer als der Verbrauch
– pH-Wert: 3–4,8
– Leitarten: Alle Heidearten, Pfeifengras, Wollgras, Sonnentau Goldregenpfeifer, Sumpfohreulen, Großer Brachvogel, Kreuzotter, Kranich, Braunkehlchen

Niedermoor
– Wasserversorgung über Grundwasser
– pH-Wert: 3,2–7,5
– Kann sich zum Hochmoor entwickeln
– Leitarten: Erlen, Röhrichte, Seggen, Birke, Weide
-Kalkreiche Niedermoore: Wollgras, Binse, Mehlprimel, Orchideen, blaue Schwertlilie

Gefährdung durch…
– Entwässrung und Nährstoffeintrag
– Druckempfindliche Pflanzendecke
– Mähen mit Abtrag des Mähgutes (später Schnitt); dient der Erhaltung der Niedermoore

Symbiose – Definition
Symbiose bezeichnet Pflanzen und/oder Tiere mit gegenseitigem Nutzen voneinander.

– Flechten an Bäumen (bekommen anorganisches Material, Schützen vor Austrocknung)
– Knöllchenbakterien an Leguminosen (bekommen Wasser und organische Stoffe und bieten der Pflanze dafür aus der Luft gespeicherten Stickstoff)
– Mikroorganismen im Pansen dienen der Zellulosespaltung und leben vom Pansenmillieu
– Bienen bestäuben Blumen, im Gegenzug erhalten sie Nektar

Bioindikator
Bioindikatoren (auch: Zeigerart, Indikatorart, Pflanze) geben durch ihre Anwesenheit Auskunft über bestimmte Verhältnisse des Lebensraumes, z. B:
– Brennnessel = Stickstoffreicher Boden
– Heide = Saurer Boden, oft nährstoffarm und trocken

Eutrophierung – Definition
Eutrophierung bezeichnet eine Nährstoffzunahme in Gewässer durch den Menschen (z. B. Überdüngung, Kot etc.).

– Folge: Schädliches und sehr starkes Pflanzenwachstum
– Selten: Natürliche Eutrophierung durch Verlandung von Gewässern

Autochthone und Allochthone Arten – Definition
– Autochthone Arten: Heimische Lebewesen, bei denen Evolutionszentrum und geografische Verbreitungsgebiete überein stimmen, z. B. Rehwild, Birkwild
– Allochthone Arten: Durch den Menschen gewollt oder ungewollt eingeführte Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet nicht heimisch sind und nach 1492 eingeführt wurden (Neozoen), z. B. Fasan, Waschbär

Nahrungskette
Ökologie ist die Lehre der Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt (Boden, Klima etc.).


Naturschutzrecht
Internationale Ebene:
– Berner Konvention, FFH-Richtlinie, Washingtoner Artenschutzabkommen, EG-Vogelschutzrichtlinie
Bundesebene:
– Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Bundeswildschutzverordnung
Landesebene:
– Naturschutzgesetze der Länder mit themenspezifischen Erlassen und Verordnungen
Berner Konvention
Die Berner Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag über den Schutz empfindlicher und gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume.
– Arten des Anhang 1 (Pflanzen) dürfen nicht entnommen oder beschädigt werden, ca. 700 Arten
– Arten des Anhang 2 (streng geschützte Tiere) dürfen nicht gefangen, getötet, gestört oder gehandelt werden, z. B. Wolf, Wildkatze
– Arten des Anhang 3 (geschützte Tierarten) dürfen bejagt werden, wenn dies den Bestand nicht gefährdet, z. B. Biber, Stein- und Baummarder, Dachs, Großes Wiesel, Luchs, alle Cerviden
FFH-Richtlinie
– Flora = Pflanzenwelt
– Fauna = Tierwelt
– Habitat = Lebensraum
Die FHH-Richtlinie dient zur Sicherung und zum Schutz wildlebender Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume (Natura 2000) durch ein Verschlechterungsverbot. Bestimmte Lebensräume, Tiere und Pflanzen sollen hierdurch überregional auf Dauer gesichert werden.
Beinhaltet:
– Alle Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
– Ausgewiesene Vogelschutzgebiete dienen als Rast-, Brut-, Mauser- und Überwinterungsgebiete für Zugvögel
FFH-Gebiete/Natura 2000
– Anhang 1: Natürliche und naturnahe Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse (Natura 2000 Verbund)
– Anhang 2: Prioritäre Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, z. B. Biber, Fischotter, Luchs, Wolf
– Anhang 4: Streng geschützte Arten, Töten und Beschädigung der Lebensstätten sind verboten, z. B. Wolf, Biber, Wisent, Feldhamster, Fischotter, Luchs, Haselmaus, Nerz
– Anhang 5: Arten dürfen reglementiert entnommen werden, z. B. Arnika, Schneeglöckchen, Steinbock, Kegelrobbe, Schneehase, Baummarder, Iltis, Gamswild
Möglichkeit der Ausnahme: „Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt.“
Rote Liste
Die Rote Liste führt den Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten auf. Sie dient der Argumentation, Planung, Gesetzgebung, Forschung und Handlung.


Bundesnaturschutzgesetz
– Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den Naturschutz und die Landschaftspflege auf Bundesebene. Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
– Zur Biotopvernetzung sind im Rahmen des Bundenaturschutzgesetzes die verschiedenen Schutzgebiete deklariert.
Bundesartenschutzverordnung
Die Bundesartenschutzverordnung dient zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Sie ergänzt und verschärft das Washingtoner Artenschutzübereinkommen.

Artenschutz
– Alle Eulen unterliegen dem Bundesnaturschutzgesetz und zählen zu den streng geschützten Arten!
– Die Inbesitznahme von Eulen ist verboten!

Bundesartenschutzverordnung

Sofern Tiere zu den besonders- und streng geschützten Arten gehören und nicht dem Jagdrecht unterliegen, darf ihnen nicht nachgestellt werden. Sie dürfen nicht angelockt oder getötet werden.
Besonders geschützt:
– Alle heimischen Arten außer Scher-, Haus-, Feld-, Rötel-, Erdmaus, Mink, Nutria, Bisam, Marderhund, Wanderratte, Hausratte, Waschbär
– Die Ausnahmen dürfen aus vernünftigen Grund getötet werden
Bildquellen
Roman von Fürstenberg
Lecturio, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
© Shutterstock 1402701659 Malte Florian Klein