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Rechtliche Grundlagen – Jagdrecht

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Rechtliche Grundlagen

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt in Deutschland das Jagdrecht.
Es enthält Vorschriften zur Jagdausübung und sagt, wer wann, wo und wie jagen darf. Das BJagdG stellt allerdings nur Rahmenbedingungen
auf. Nähere Einzelheiten regeln die Länder in ihren jeweiligen Landesjagdgesetzen.
§ 1 Das Jagdrecht

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Definitionen laut Bundesjagdgesetz
Aneignung
• Durch die Inbesitznahme von herrenlosem Wild von einem Jagdausübungsberechtigten wird das Eigentum begründet.
• Das Aneignungsrecht liegt grundsätzlich beim Grundeigentümer.
• Liegt das Grundstück in einem Jagdbezirk, so geht das Aneignungsrecht auf den Jagdpächter über.
Bestimmtes Gebiet
• Laut BJG sind dies definierte Flächen (z. B. Jagdbezirke), auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
Hege
• Alle Maßnahmen, die zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen dienen. Die Hege ist demnach ein Grundelement des Selbstverständnisses der Jäger, der sogenannten „Waidgerechtigkeit“.
• Nach § 1 Abs. 2 BJagdG verpflichtet das Hegegebot die Jäger, der Artenvielfalt des Wildes nicht zu schaden.
Jagdausübung
• Das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild
• Die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit sind zu beachten!
Wild
• Alle Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen
• Unterteilung in Haarwild und Federwild § 2
Definitionen laut Bundesjagdgesetz
Waidgerechtigkeit: Der Jäger handelt Waidgerecht, wenn er die Jagd fachgerecht nach folgenden Grundsätzen ausübt:
1. Tierschutzgrundsatz
2. Umweltgrundsatz
3. Mitmenschlicher Grundsatz
Die 3 Grundsätze der Waidgerechtigkeit sind im Bundesjagdgesetz definiert
und in unserem Lernsystem genauer beschrieben.

Der Begriff Waidgerechtigkeit kann als die Summe der rechtlich bedeut-samen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln definiert werden, die bei der Ausübung der Jagd als Waidmänn-ische Pflichten zu beachten sind. Die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit haben in vielen geschriebenen Regeln ihren Niederschlag gefunden.
Die ungeschriebenen Regeln decken den Bereich ab, in dem das Verhalten nach ethisch-moralischen Grundsätzen abzulehnen ist.
Welche Handlungen insoweit waidgerecht sind und welche nicht, kann nicht allgemein und erschöpfend im Detail festgelegt werden.
Beispiel Haarwild

§ 2 Tierarten

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen:
1. Haarwild
Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Stein-wild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Seehund
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. In Niedersachsen: Mink, Nutria, Waschbär, Marderhund, Rabenkrähe, Nilgans, Kanadagans, Elster.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
Beispiel Federwild

Jagdbare Tiere
Wild laut Jagdgesetz (Alle in §2 BJagdG genannten)
Geschonte Tiere
Wildarten laut Jagdgesetz, die zeitweise oder ganzjährig mit einer Schonzeit versehen sind.
Tiere ohne Schonzeit
Wild laut Jagdgesetz, das ganzjährig bejagt werden darf (z. B. Frischlinge oder Jungkaninchen)
Geschützte Tiere
Tiere, die dem Naturschutzgesetz unterliegen
§ 3 Inhaber und Ausübung des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.
Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.
Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
Jagdrecht obliegt dem Eigentümer von Grund und Boden
Jagdausübungsrecht obliegt dem Inhaber des Jagdbezirks
Im Eigenjagdbezirk
• Eigentümer
• Pächter
• Benannter
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk
• Jagdgenossenschaft
• Pächter
• Beauftragter
Bildquellen
Grafik: Graham Clarke, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Damwild: Horst Arndt, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Reh: Silvio Heidler, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Elchwild: Markus Lück, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Feldhase: Silvio Heidler, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Luchs: Silvio Heidler, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Fischotter: Silvio Heidler, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Auerhahn: Jügen Weber, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Waldschnepfe: Fabian Neubert, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Stockente: Jügen Weber, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Birkhahn: Jügen Weber, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
Foto Fasan: Silvio Heidler, Paul Parey Zeitschriftenverlag GmbH
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1 Kommentar
Sehr verständlich erklärt und mit einigen Beispielen gut verdeutlicht!