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RLP Einsatz von Wildkameras erlaubt

  • Kategorie Aktuelles
  • Datum 2. September 2016
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Einsatz von Wildkameras
PM LJV 02.09.2016

Für die Jägerschaft besteht ab sofort Rechtssicherheit beim Einsatz von Wildkameras. Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) einigen sich auf Richtlinien für den Einsatz der Wildbeobachtungs-Technik.

Einsatz von Wildkameras

Foto: TD

„Nach sehr konstruktiven Gesprächen mit dem LfDI konnten wir eine Einigung bezüglich des Einsatzes von Wildkameras erzielen und somit Rechtssicherheit für die rheinland-pfälzischen Jägerinnen und Jäger schaffen“, sagt LJV-Vizepräsident und Justitiar Dieter Mahr. „Mit den gemeinsam erarbeiteten Regeln zum Einsatz der Technik, enden die zum Teil sehr emotional geführten Diskussionen der Vergangenheit. Die Richtlinien, die ab sofort für Rheinland-Pfalz gelten, heben sich wohltuend von den teilweise sehr viel stringenteren Vorgaben in anderen Bundesländern ab.“

Waidmänner und -frauen dürfen Wildkameras nutzen, wenn sie diese auf Einzelbildmodus (nicht auf Videomodus) einstellen. Der Bildfrequenz-Zeitabstand ist so einzustellen, dass ein durchschnittlicher Waldbesucher das von der Kamera überwachte Gebiet durchqueren kann, ohne mehrfach fotografisch erfasst zu werden.

Prinzipiell ist der Einsatz von Wildkameras auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel – also in der Regel abseits von Wegen – beschränkt. Um die Wahrscheinlichkeit von Aufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind, zu minimieren, sind die Wildkameras entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren. Sollten dennoch einmal Personen abgelichtet worden sein, sind diese Aufnahmen unverzüglich zu löschen. Ausnahmen sind von Wildkameras aufgenommene Straftaten. Diese Bilder dürfen zwecks Aufklärung an die Ermittler weitergegeben werden.

Datenschutzkonformer Einsatz von Wildkameras in Jagdgebieten

LfDI RLP und LJV finden gemeinsame Position

In vielen Waldgebieten in Rheinland-Pfalz werden von Jägerinnen und Jägern Wildkameras eingesetzt. Die Kameras dienen in der Hauptsache der Dokumentation von Wildvorkommen und sollen einen Beitrag zur Hege, zur störungsarmen Jagd und damit zur Verhütung von Wildschäden leisten. Dabei können jedoch auch Spaziergänger von den Kameras erfasst und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen der Kameras werden dabei durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht unterscheiden können, ob sich ein Mensch oder Wild vor der Kamera bewegt. Auf Grund der hohen Qualität der Aufzeichnungen ist häufig eine eindeutige Identifizierung der Personen möglich. Der Einsatz von Wildkameras kann das in Rheinland-Pfalz jeder Person zustehende Recht beeinträchtigen, sich im Wald zu Erholungszwecken frei zu bewegen.

Die Videoüberwachung in solchen „öffentlich zugänglichen Räumen“ ist in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Damit wird das Recht der Spaziergänger auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, als Waldbesucher in freier Natur unbeobachtet zu sein. Dieses schutzwürdige Interesse des Rechts am eigenen Bild wiegt so die klare Position des LfDI – deutlich schwerer als das Interesse der Jäger, die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern und konkrete Angaben zum Wildbestand ohne langwieriges Ansitzen zu erlangen. Damit sind Videoaufzeichnungen nach derzeitiger Gesetzeslage unrechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn eine solche Videoüberwachung ausdrücklich mit Hinweisschildern (§ 6b Abs. 2 BDSG) kenntlich gemacht ist.

Der LfDI hat sich in der Vergangenheit – in Abstimmung mit dem Umweltministerium – eindeutig zum Einsatz von Wildkameras positioniert und ausgehend von zahlreichen Hinweisen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl von aufsichtsbehördlichen Verfahren gegen die Betreiber solcher Videokameras durchgeführt.

Jetzt ist es gelungen, sich mit dem Landesjagdverband auf Bedingungen zu einigen,unter denen von Wildkameras datenschutzkonform Gebrauch gemacht werden kann:

 

  1. Datenschutzkonform ist die Wildbeobachtung durch den Jäger mittels installierter Wildkameras möglich, wenn die Kamera keine Aufzeichnungen im Videomodus, sondern Einzelaufnahmen erstellt.

Die aktuelle Kameratechnik lässt es zu, Bilder ab Auslösung durch den Bewegungsmelder in einem festen zeitlichen Abstand aufzunehmen. Dieser Zeitabstand ist so zu bemessen, dass ein durchschnittlicher Waldbesucher innerhalb dieser Zeit das von der Kamera überwachte Gebiet bequem durchqueren kann und damit nicht mehrfach von der Kamera erfasst wird. Je nach Kameraposition sollte dies bei einer Bildfrequenz von mindestens 30 Sekunden der Fall sein. Die mit dieser Frequenz angefertigten Bilder stellen keine Videoüberwachung im Sinne von § 6b BDSG mehr dar.

Der Einzelbild-Modus ist auch für den Fall zu wählen, wenn eine LiveÜbertragung der Bilder auf den PC oder das Smartphone des Jägers erfolgt. Solche Datenübermittlungen sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.

 

  1. Die Kameras sind dabei so aufzuhängen und auszurichten, dass Spaziergänger grundsätzlich nicht erfasst werden können. Daher sind die Kameras abseits von Waldwegen und beschränkt auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel anzubringen. Sie sind entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren.

 

  1. So gefertigte Einzelbilder könnten allerdings ggf. von den Zivilgerichten als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Spaziergänger gewertet werden. Daher sind auch solche Aufnahmen von Personen unverzüglich zu löschen; eine Verbreitung solcher Aufnahmen bedarf in jedem Fall der Einwilligung der betroffenen Personen. Einziger Ausnahmefall ist der, dass auf dem Einzelbild eine Straftat dokumentiert ist; dieses Bild kann unmittelbar an die staatlichen Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder gar die Veröffentlichung solcher Bilder ist jedoch ebenfalls verboten.

 

  1. Insgesamt sollte der Einsatz der Wildkameras zurückhaltend, sparsam und auf ein angemessenes Maß begrenzt erfolgen.

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