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Ver- und Entleihe von Waffen

  • Kategorie Aktuelles, Jagdrecht, Waffen / Munition / Optik
  • Datum 15. Februar 2018
  • Kommentare 0 comment
Jagdwaffen

Waffenausleihe

Kein Problem, ich leih´ dir meine …

Das Ausborgen von Jagdwaffen ist unter Jägern gang und gäbe. Vielen Weidmännern ist die genaue Gesetzeslage allerdings unbekannt. Vor allem beim Ausborgen von Kurzwaffen und bei der Waffenausleihe mit Jugendjagdschein gibt es einige Besonderheiten.

Waffenausleihe

Das viele Lernen hat sich ausgezahlt. Ich habe die Jägerprüfung bestanden. Mein guter Freund und Lehrprinz hat mich zur Bockjagd eingeladen. Ärgerlich ist nur, mein bestellter Repetierer ist noch nicht fertig. Egal, mein Kumpel hat angeboten, mir seine Büchse zu überlassen. Doch je länger ich darüber nachdenke, desto mehr drängt sich mir die Frage auf: „Ist das überhaupt rechtens?“

Klare Antwort: Ja! Der Paragraph 12 Abs. 1 des WaffG besagt: Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte darf lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat, für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck eine Waffe ausleihen. Mein Bedürfnis: Ich will jagen. Diese Voraussetzung ist also erfüllt. Aber eine Waffenbesitzkarte habe ich noch nicht.

Jagdschein gleich Waffenbesitzkarte

Egal, denn nach § 13 des WaffG steht der Jagdschein für die Ausleihe von Langwaffen einer Waffenbesitzkarte gleich.

Um mich an den Repetierer zu gewöhnen, würde ich gern vor der Jagd noch auf den Schießstand fahren. Es scheint mir unhöflich, die teure Munition meines Kumpels auf die Scheibe zu verballern. Also ab zum Büchsenmacher und Munition kaufen. Doch bekomme ich die überhaupt?

Ja. Für den Erwerb von Langwaffenmunition reicht der Jagdschein aus. Meinem Schießstandbesuch steht also nichts mehr im Weg. Die 1. Hälfte des Jagdjahres verstreicht. 2 Rehböcke habe ich erlegt. Es ist September, und die Drückjagdsaison rückt immer näher.

Da ich Hundeführer bin, will ich als Treiber mit durchgehen. Meinen bestellten Repetierer habe ich unterdessen zwar bekommen, das edle Schaftholz ist mir aber zu schade, um damit durch die Büsche zu kriechen.

Ich will mir eine Kurzwaffe für Fangschüsse ausleihen. Glücklicherweise hat mein Lehrprinz auch eine Pistole und würde mir diese ausborgen. Doch ist das gesetzeskonform?

Ja! § 13 des WaffG stellt zwar nur für die Ausleihe von Langwaffen den Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich. Da ich durch den Eintrag meiner Langwaffe mittlerweile eine WBK habe, ist die Bedingung des § 12 Abs. 1 WaffG erfüllt. Die Ausleihe einer Kurzwaffen ist nun möglich. Um mich auch mit dieser Waffe vertraut zu machen, möchte ich vor der Jagd auf dem Schießstand trainieren. Darf ich auch hierfür Munition erwerben?

Ja. § 12 Abs. 2 WaffG. besagt eindeutig, dass es keiner Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Munition bedarf, wenn die zugehörige Waffe nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG entliehen wurde.

Bei der Jugend ist alles anders

Bei Jugendjagdscheininhabern ist die Situation weitaus komplizierter, da ihnen nach § 13 Abs. 7 WaffG keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erteilt wird.

Nach § 16 des Bundesjagdgesetzes ist der Inhaber eines Jugendjagdscheines nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson (jagdlich erfahren) berechtigt.

Die unmittelbare Ausübung der Jagd bzw. des Übungsschießens auf einem Schießstand ist nur unter Aufsicht möglich. Der Transport im ungeladenen Zustand zur Jagd- bzw. auf den Schießstand ist auch für den Jugendjäger möglich (vgl. Pkt 13.7 WaffVwV).

So ist es beispielsweise rechtens, wenn ein nichtjagender Vater seinen jagenden Sohn zum Schießstand bringt. Der Erwerb von Munition ist allerdings für den Jungspund nicht möglich.

Grundsätzlich ist bei allen Ausleihen von Waffen nach § 38 Abs. 1 des WaffG neben dem Personalausweis ein Beleg mitzuführen, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht.

Neben diesen Angaben ist es außerdem ratsam, die Daten der Waffe zu notieren. Geht aus dem Überlassungsdokument nämlich das Fabrikat, die Waffennummer und das Kaliber hervor, so lässt sich die Waffe eindeutig identifizieren. So sind Missverständnisse ausgeschlossen.

Für Jagdscheininhaber erlaubt

  • Erwerb von Langwaffenmunition für alle Waffen
  • Erwerb von Kurzwaffenmunition für eigene und geliehene Waffen
  • Leihe von Langwaffen bis zu einer Dauer von 4 Wochen
  • Leihe von Kurzwaffen bis zu einer Dauer von 4 Wochen (nur mit WBK)

Für Jugendjagdscheininhaber erlaubt

  • Leihen von Waffen für die unmittelbare Jagd oder dem Besuch auf dem Schießstand
12.999

Tag:Jungjäger, Waffen

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littleredfox

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