Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten – RLP zieht nach
Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde vom 22.06.2020 im Staatsanzeiger
Erlegung von Schwarzwild ist ab sofort unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nun auch in Rheinland-Pfalz erlaubt.

Für die Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen wird gem. § 23 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJG) eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG für alle Jagdbezirke in Rheinland-Pfalz zugelassen.
Diese Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach § 23 Abs. 1 Ziffer 8a LJG zur Erlegung von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf. Beim Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) sind die vorhandenen Montagevorrichtungen für Schusswaffen zu entfernen.
Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.
Die Geräte dürfen in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf das Merkblatt des Bundeskriminalamtes zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Eine besondere Genehmigung seitens der unteren Jagdbehörden wird nicht benötigt.
Redaktion TD