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Waffen / Munition / Optik

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  • Wenn die Behörde vor der Tür steht

Wenn die Behörde vor der Tür steht

  • Kategorie Waffen / Munition / Optik
  • Datum 18. Dezember 2014
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Waffenaufbewahrung

Das deutsche Waffenrecht bietet zahlreiche Fallgruben, in die man als Jungjäger schnell stürzen kann. ­Rechtsexperte Mark G. v. ­Pückler fasst hier die aktuellen Vorschriften zur Waffenaufbewahrung zusammen.

Fotos: Armin Liese

Nach dem Amoklauf von Winnenden fragen sich Bürger, Polizei und Politiker, ob und wie künftig solche Taten verhindert werden können. Ein strengeres Waffengesetz ist für viele das Nächstliegende, aber es würde kaum eine Verbesserung bringen. Denn es lag nicht an zu laschen Vorschriften, sondern an deren Nichteinhaltung. Der Vater besaß einen ordnungsgemäßen Waffenschrank, alle seine Waffen waren darin aufbewahrt, bis auf eine – die Tatwaffe! Wäre auch sie im Tresor gewesen, hätte der Sohn den Amoklauf nicht begehen können.

Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, durch unangemeldete Kontrollen zu überprüfen, ob die Waffenbesitzer wirklich ihre Pflicht zur Aufbewahrung aller Waffen und Munition in ordnungsgemäßen Sicherheitsbehältnissen erfüllen. Hierbei werden kontrolliert:

1. Ob die Sicherheitsstufe/der Widerstandsgrad des Waffenschranks ausreichend ist (für die Anzahl der Lang- und Kurzwaffen).

2. Ob sich alle in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen tatsächlich im Waffenschrank befinden und entladen sind.

3. Ob Waffen und Munition getrennt sind (in A- und B-Schränken, außer in A-Schränken im B-Innenfach).

In § 36 Abs. 3 WaffG wird hierzu Folgendes bestimmt:

„Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche       Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.“

Werden die Waffen in Wohnräumen aufbewahrt, ist eine Kontrolle wegen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) grundsätzlich nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers zulässig, außer zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Beispiel bei Bedrohung mit einer Waffe, bei Suizidgefahr oder wenn jemand im Rausch mit der Waffe herumhantiert.

Ob aus einer grundlosen Verweigerung des Zutritts zu den Wohnräumen auf ungenügende Aufbewahrung oder die Gefahr eines missbräuchlichen Waffenumgangs (Unzuverlässigkeit) geschlossen werden kann, ist gerichtlich noch nicht endgültig geklärt. Erste Urteile aus der ersten Instanz haben aber bereits bei wiederholter Verweigerung der Kontrolle die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers bejaht. Folge: Widerruf der Waffenbesitzkarte, Einziehung des Jagdscheins und Abgabe der Waffen (WuH 21/2012, S. 100). Wer nichts zu verbergen hat, sollte daher kein Risiko eingehen und sich einsichtig zeigen, zumal weder eine Durchsuchung der Räume nach weiteren Waffen oder gar anderen Gegenständen noch die Kontrolle des weiteren Inhalts des Waffenschranks (Dokumente, Schmuck usw.) erlaubt sind.

Auch die neue Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz geht in Nr. 36.7 davon aus, dass eine wiederholte grundlose Verweigerung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet. Denn unbeaufsichtigt herumliegende Schusswaffen und Munition in der Wohnung sind stets eine latente Gefahr, die sich jederzeit durch unvorhergesehene Um­stände realisieren kann, wie zahlreiche Straftaten in der Vergangenheit belegen.

Ein Ablegen der Waffe oder der Munition in der eigenen Wohnung ist daher nur erlaubt, wenn und solange der Berechtigte in ihrer unmittelbaren Nähe bleibt und sie jederzeit im Auge hat, ein Missbrauch also ausgeschlossen ist. Ein Deponieren in der Diele oder in einem anderen Zimmer, in dem er sich nicht aufhält, genügt selbst dann nicht, wenn er allein zu Hause ist. Denn während er vor dem Fernseher sitzt, könnte ein Dieb die Waffe im Nebenzimmer entwenden.

Kommt ein Jäger gegen Mitternacht vom Ansitz nach Hause und will er um 4 Uhr wieder raus, muss die Waffe entladen in den Tresor. Sie darf weder allein im Wohnzimmer liegen, noch neben dem Bett stehen. Auch die Pistole unter dem Kopfkissen ist nicht erlaubt; denn wer schläft hat nicht mehr die tatsächliche Gewalt über die Waffe (WuH 16/2012, S. 70). Zur Verhütung von Unfällen ist die Waffe zu Hause grundsätzlich nicht geladen.

Ein großes Problem stellt immer wieder die Aufbewahrung des Tresorschlüssels dar. Weil kein Nichtberechtigter – auch kein Familienmitglied (siehe Winnenden) – die Möglichkeit haben darf, sich bei Abwesenheit des Berechtigten Zugang zu den Waffen zu verschaffen, muss sich der Schlüssel stets in der alleinigen Gewalt des Berechtigten befinden. Das ist der Fall, wenn er sich entweder beim/am Berechtigten befindet oder auf sonstige Weise so sicher aufbewahrt wird, dass nach Lage der Dinge ein unbefugter Zugriff vernünftiger Weise ausgeschlossen ist. Ein Anhängen am Schlüsselbrett oder ein Ablegen in einer unverschlossenen Schublade reicht in keinem Fall aus.

Da ein ständiges Mitführen und Beaufsichtigen praktisch undurchführbar ist, man denke nur an nachts, im Schwimmbad oder im Krankenhaus, ist ein Tresor mit Zahlenschloss oder Fingerabdruckverriegelung die ideale Lösung. Wer einen solchen Tresor nicht besitzt, weil er das beim Erwerb leider noch nicht wissen konnte, und keine bessere Lösung hat, kann sich einen zusätzlichen Kleintresor (zum Beispiel Möbeltresor) mit Zahlenschloss/Fingerabdruck-Verschluss anschaffen, in dem er den Schlüssel deponiert. Dieser Tresor muss die gleiche Sicherheitsstufe wie der Haupttresor haben, bei Kurzwaffen also mindestens Stufe B. Damit ist man auf der ganz sicheren Seite.

Diese Lösung geht aber nach meiner persönlichen Ansicht bereits über die Anforderungen des Waffengesetzes hinaus. Denn dieses schreibt weder ein Zahlenschloss noch einen Zusatztresor für den Schlüssel vor, vielmehr ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, dass zuverlässig ist, wer „sorgfältig“ verwahrt, sodass der Schlüssel „sorgfältig“ aufbewahrt werden muss. Das ist in der Regel gegeben, wenn nach Lage der Dinge ein unbefugter Zugriff auf den Schlüssel vernünftiger Weise auszuschließen ist.

Hierbei ist auch die konkrete Gefahrenlage innerhalb und außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen. Bei Jugendlichen, Alkohol- und Drogenkonsum, Depressionen und psychischen Erkrankungen sowie bei erhöhten Umgebungsgefahren sind strengere Maßnahmen zu ergreifen als im Normalfall. Was aber genau gilt, sagt weder das Gesetz noch die Verwaltungsvorschrift. Hierzu liegen auch noch keine gerichtlichen Entscheidungen vor.

Erscheint künftig ein Beamter an der Haustür, um die Aufbewahrung der Waffen und Munition zu überprüfen, so zeige man sich am besten kooperativ und vermeide Konflikte. Er erfüllt nur seine Pflicht, was nach Winnenden wirklich verständlich ist. Eine schroffe Verweigerung macht nur verdächtig und gibt Anlass zu weiteren Maßnahmen. Vor dem Hereinbitten erfrage man aber den Namen des Beamten, lasse sich seinen Dienstausweis zeigen und rufe erst einmal bei seiner Dienststelle an, ob er dort beschäftigt ist. Viele Kriminelle erschleichen sich durch Vorlage gefälschter Dienstausweise Einlass in Wohnungen, um sie jetzt oder später auszuräumen. Geht es dabei um Waffen, ist erhöhte Vorsicht geboten.

Wird die Ordnungsmäßigkeit der Kon­trolle und des Kontrolleurs vom Amt bestätigt, ziehe man vorsorglich den Ehegatten oder einen anderen als Zeugen hinzu und führe den Bediens­teten auf direktem Wege zum Waffenschrank.

Ist der Waffenbesitzer abwesend, sollte die Ehefrau dem Beamten das außerhalb der Wohnräume mitteilen und einen Termin vereinbaren. Auf Befragen sollte sie darauf hinweisen, dass sie zu diesen Angelegenheiten nichts sagen kann und auch nicht weiß, wo sich der Schlüssel befindet/welche Zahl das Schloss öffnet.

Zum Abschluss noch ein wichtiger Hinweis: Mantel, Rucksack und Fahrzeug sind strikt waffen- und munitionsfrei zu halten. Viele Probleme entstehen nämlich durch Zufälle, zum Beispiel dadurch, dass bei einer Kontrolle, einem Unfall oder einer Reparatur Waffen oder Munition im Fahrzeug gefunden werden, ohne dass man unterwegs zur Jagd ist.

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Tag:Waffenaufbewahrung

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