Waffenaufbewahrung

Waffenaufbewahrung – Wenn der Kontrolleur 2 x klingelt

Bereits vor den Waffen muss ein Tresor gekauft werden. Was muss bei einer Kontrolle vorgezeigt werden? Welche Rechte hat der Waffenbesitzer?

Um dem Waffenbesitzer einen Leitfaden bei Kontrollen der Waffenaufbewahrung zu geben, hat die DJZ bei Visier, Forum Waffenrecht und dem Großkaliber Sportschützen Verband Baden- Württemberg nachgefragt.

Immer dann, wenn eine Gesetzesänderung das Licht von Deutschland erblickt, herrscht bis zur Veröffentlichung der dazugehörigen Durchführungsvorschriften und Verordnungen massive Rechtsunsicherheit. So auch bei der Waffenaufbewahrung. Wer darf was? Wer muss was? Fragen, die jeden Jäger beschäftigen. Spätestens wenn der Kontrolleur klingelt, sollte man die Spielregeln kennen.

Sichere Aufbewahrung

Viele Jäger wurden bereits mit der Aufforderung eines Nachweises der sicheren Waffenaufbewahrung angeschrieben. Dies bedeutet, dass der Jäger seinen Tresor fotografiert oder den Kaufbeleg bei der zuständigen Behörde ein­reicht. Nach der am 25. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes sind die Besitzer legaler Waffen und Munition dazu verpflichtet. Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen sind. Alle Waffen im Tresor zählen dazu, auch Waffen, die vorübergehend von Jagdfreunden ausgeliehen sind.

Sämtliche Räume mit Waffen und Munition müssen gezeigt werden. Problematisch wird es aber spätestens dann, wenn Wohn-räume betreten werden: Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) räumt der Privatsphäre besonderen Schutz ein. Diese Räume dürfen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgesucht werden.

Wo darf nachgeschaut werden?

Grundsätzlich nur in den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume, wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei der Gelegenheit auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen zu kontrollieren.

Die Überprüfung soll nicht zur Unzeit erfolgen. „Unzeit“ sind Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr.

Kontrolle oder Durchsuchung?

Bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle handelt es sich nicht um eine Durchsuchung der Wohnung, für die ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig ist. Dieser Beschluss muss dem Betroffenen ausgehändigt werden.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen sind als ein Betretungsrecht im Sinne einer „Nachschau“ zu verstehen. Klartext: Erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürfen am Ort der Aufbewahrung überprüft werden. Allerdings ist fraglich, ob diese Einschränkung des Artikel 13 GG vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird.

Waffenbesitzer

Wer darf überprüfen?

Die Zuständigkeit ist Ländersache. In den Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig. Dies bedeutet aber, dass die sonst geltenden polizeilichen Befugnisse bei der Kontrolle außer Kraft sind. Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis identifizieren. Kennt man die Mitarbeiter nicht, kann man bei der zuständigen Behörde telefonisch nachfragen.

Wer gewährt den Zutritt?

Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten. Ist nur ein Familien­angehöriger zu Hause, darf dieser den Zutritt nicht erlauben (zumal er auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination des Tresors lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird. Ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Überprüfung aufnehmen.

Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, aber seine Ehefrau, die den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hat oder Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert. Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich.

Der Erlaubnisinhaber ist nicht verpflichtet, den Zutritt jederzeit zu gewähren. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Überprüfung ablehnen. Welche Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können, ist rechtlich nicht eindeutig. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei wiederholter unbegründeter Weigerung der Schluss auf die Unzuverlässigkeit möglich sein. Das bedeutet den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und die Abgabe aller Waffen und Munition.

Wo darf nachgeschaut werden?

Grundsätzlich nur in den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume, wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei der Gelegenheit auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen zu kontrollieren.

Die Überprüfung soll nicht zur Unzeit erfolgen. „Unzeit“ sind Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr.

Was darf überprüft werden?

Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutz­niveau des Behältnisses zu ermitteln. Hierfür muss es geöffnet werden. Die in der WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch die vor­übergehende Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist nicht gerechtfertigt.

Fordert der Beamte den WBK-Inhaber zum Zwecke des Vergleichs der Waffe mit dem WBK-Eintrag auf, die Waffe aus dem Schrank herauszunehmen, ist Vorsicht angebracht. Es darf unter keinen Umständen der Eindruck erweckt werden, dass die Waffe in irgendeiner Form gegen den Beamten gerichtet wird. Deshalb auf eine sachgemäße Handhabung besonders achten. Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen. Die Anzahl ist unerheblich.

Wird aus der Überprüfung bei fehlenden Waffen, wegen der Annahme von Gefahr im Verzug, später eine Durchsuchung, muss darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich und mit Zeugen festzuhalten.

Was muss sonst beachtet werden?

Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Überprüfung anfertigen: Namen der Behördenmitarbeiter, Zeit der Überprüfung, kontrollierte Waffenschränke und Ergebnis. Die Kontrolleure werden dann freundlich gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, einen Zeugen hinzuzuziehen.

Im Übrigen gilt: Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsvorschriften befolgt, hat nichts zu befürchten. Die Behördenvertreter gehen lediglich ihrer Pflicht nach.

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